Durch das gebetsmühlenartige Wiederholen euphemistischer Framing-Phrasen haben die rhetorisch perfekt geschulten Politiker raffiniert insinuiert, dass es sich beim Kurzarbeitergeld um ein großzügiges Geschenk der Regierung handelt. Ein geradezu bizarrer Irrglaube, der leider schon Teil eines völlig verschrobenen Kollektivwissens geworden ist. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich in Wahrheit nämlich um eine bereits im Vorfeld bezahlte Versicherungsleistung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils einen Beitrag von 2,4 Prozent des Lohns in die Arbeitslosenversicherung ein. Damit ist das Kurzarbeitergeld ein im Vorfeld bereits budgetierter Rechtsanspruch und keinesfalls ein edelmütiges Almosen der Bundesregierung! Nun hat das Bundesarbeitsgericht diese Tatsache endgültig bestätigt. Der entscheidende Leitsatz im Urteil (Az. 5 AZR 211/21) lautet: „Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.“ Damit ist es nun endlich offiziell. Die ausgezahlten Kurzarbeitergelder waren keine großzügigen Gaben der Regierung, sondern gesetzlich geschuldete Kompensationszahlungen. Dieses eindeutige Urteil ist für alle Wirte, Kellner und Köche der Republik natürlich ein wichtiger emotionaler Sieg. Deutsche Gastronomen wollten nämlich nie Almosen vom Staat. Was sie hingegen wirklich wollen, ist endlich unbehelligt ihrer Arbeit nachgehen, eine im europäischen Kontext faire Umsatzbesteuerung und dass Gesetze endlich an die Lebenswirklichkeit angepasst werden.